Bereits die bloße Möglichkeit, von einer Überwachungskamera seitens Nachbarn gefilmt zu werden, kann schon unzumutbar sein

AG München 28.02.2019, 484 C 18186/18 WEG

Die Entscheidung:

Der Kläger und Beklagter sind Eigentümer je einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Der Kläger moniert, dass der Beklagte am Balkon seiner Wohnung eine sogenannte „Wildcam“ installiert hat, welche auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war.

Der Kläger führt insofern aus, dass er nicht aufgenommen werden möchte, während er sich auf der Fläche des Gemeinschaftseigentums aufhält. Der Beklagte hat daraufhin die Kamera wieder entfernt, jedoch die seitens des Klägers gewünschte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger jedoch Recht und verurteilte den Beklagten zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung.

Fazit:

Ausweislich § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Vorstehendes bedeutet, dass Überwachungskameras ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet sein dürfen, die das Sondereigentum des Eigentümers sind. Sofern davon ausgegangen werden kann, dass andere Wohnungseigentümer durch eine Kamera überwacht werden, liegt bereits ein Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht vor.

Dies ist unzulässig.

gez. Mack

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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