Corona-Gefahr kippt Ortstermin nicht
LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2020, 15 OH 61/19
Zum Sachverhalt:
Aufgrund von Mängeln am Gemeinschaftseigentum und in einzelnen Sondereigentums-einheiten wurde seitens einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Gericht ein selbständiges Beweisverfahren beantragt. Daraufhin wurde seitens des Gerichts eine umfangreiche bausachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen angefordert.
Wegen einer möglichen Gefährdung durch das Coronavirus hat sich eine der Parteien gegen die Durchführung eines Ortstermines ausgesprochen. Daraufhin wurde das Gericht seitens des Sachverständigen um Mitteilung gebeten, wie in Beweisverfahren weiter vorgegangen werden soll.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht wies den Sachverständigen an, den Ortstermin durchzuführen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
Die Furcht einer Partei vor einer Corona Infektion sei kein erheblicher Grund, von einem Ortstermin abzusehen. Insbesondere können Ortstermine in einem selbständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, wenn die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes eingehalten werden, auch wenn 5 oder mehrere Personen teilnehmen müssen. Es obliegt dem Sachverständigen, den notwendigen Infektionsschutz sicherzustellen, indem er Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht anordnet oder dafür sorgt, dass die Abstands-regeln eingehalten werden.
Wenn eine Partei Bedenken gegen einen Ortstermin hat, ist sie gehalten, für ihren eigenen Schutz zu sorgen, etwa durch eine eigenschützende FFP 2 Maske. Ebenso kann sich der Wohnungseigentümer bei dem Ortstermin vertreten lassen. Die Aufnahme des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes vor Ort zwingt die Parteien nicht dazu, selbst bei dem Sachverständigenfeststellungen vor Ort anwesend zu sein. Zu den gutachterlichen Feststellungen kann die Partei nach Vorliegen des Gutachtens Stellung nehmen.
gezeichnet Nicola-Isabelle Mack
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht