Dauerbrenner „Rückbau baulicher Veränderungen“
Landgericht Hamburg, Urteil vom 05.08.2015, 318 S 55/14
Immer wieder kommt es vor, dass Wohnungseigentümer eigenmächtig bauliche Veränderungen vornehmen. Hiergegen kann sich jeder einzelne der übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich wehren und eine Beseitigung verlangen. Problematisch wird es aber, wenn die Wohnungseigentümer – aus welchen Gründen auch immer – hiermit lange warten.
Der Fall:
Die Beklagten errichten im Jahre 2009 auf einer vor ihrer Wohnungseigentumseinheit befindlichen gemeinschaftlichen Gartenfläche u.a. einen Schuppen. Die Kläger, die die Errichtung des Schuppens seinerzeit beobachtet hatten, verlangen die Beseitigung des Schuppens und erheben im Jahre 2013 eine entsprechende Klage.
Die Entscheidung:
Das Landgericht wies die von den Klägern gegen das abweisende Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung zurück und stellte fest, dass die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Beseitigung des Schuppens verlangen können.
Das Gericht verneint zunächst einen Störungsbeseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Dieser unterläge der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und sei daher verjährt. Auch könnten die Kläger ihren Beseitigungsanspruch nicht auf § 985 BGB stützen. Dieser Herausgabeanspruch, der bei Grundstücken unverjährbar ist, ist nach Auffassung des Landgerichts nur auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gerichtet. Die darüber hinausgehende Entfernung von dort vom Besitzer errichteten Bauwerken (Räumung) sei nicht Inhalt dieses Anspruchs.
Anmerkung:
Die Tatsache, dass ein Wohnungseigentümer auf Grund des Eintritts der Verjährung seinen Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung nicht mehr durchsetzen kann, ändert nichts daran, dass die bauliche Veränderung rechtswidrig ist und die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gemeinschaftseigentums auf Kosten der Gemeinschaft veranlassen können. Die Wohnungseigentümer könnten also die Entfernung des Schuppens beschließen, welche der störende Eigentümer zu dulden hätte.
RA Dr. Falk v. Rechenberg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht