Eine bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Zustimmung kann grundsätzlich nicht durch Schweigen erklärt werden.

AG Kassel 15.11.2018, 800 c 3071/18

Die Entscheidung:

Eine bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehend betroffen sind. Die Betroffenheit beurteilt sich anhand eines objektiven Maßstabes, nämlich danach, ob sich ein neutraler Wohnungseigentümer in vergleichbarer Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen darf (BGH 20.07.2018, V ZR 56/17).

Fazit:

Der Entscheidung des Amtsgericht Kassel ist zu entnehmen, dass eine konkludente Zustimmung (im zu beurteilenden Fall die Schaffung einer Außentreppe) nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn zuvor ein zu Gunsten des anderen Teils wirkender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.

Hierfür genügt es nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht, dass Pläne für die Errichtung einer Wendeltreppe, die von der Dachterrasse im Sondereigentum der Beklagten zur ebenerdigen Terrasse im Bereich des Sondernutzungsrechts führen sollte, vorgelegt, und zur Kenntnis gebracht wurden. Ob eine solche Zustimmungserklärung überhaupt formfrei erfolgen kann, oder nur formgebunden, etwa in Gestalt eines Beschluss auf der Eigentümerversammlung, hat das Amtsgericht allerdings dahingestellt lassen.

gez. Mack

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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