Kosten des Abschleppens eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15 –

Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug der beklagten Halterin war – nicht durch sie – auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarkts abgestellt worden, und zwar über die festgelegte Höchstdauer von 90 Minuten hinaus. Die Klägerin schleppte das Fahrzeug auf Grund einer Rahmenvereinbarung mit dem Verbrauchermarkt ab und machte aus abgetretenem Recht die Abschlepp- und Vorbereitungskosten gegen die Halterin des Pkw wegen unberechtigter Nutzung der Parkfläche geltend.

Nachdem das Amtsgericht der Klägerin einen Anspruch in Höhe der ortsüblichen Abschleppkosten zuerkannt hatte, verneinte das Berufungsgericht einen Anspruch. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin zum BGH hatte Erfolg.

Die Entscheidung:
Der BGH bejahte einen Anspruch der Klägerin gegen die Halterin aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hätte ein fremdes Geschäft geführt im Sinne von § 677 BGB, da die Halterin zur Entfernung des Fahrzeugs verpflichtet war. Das verbotswidrige Abstellen eines Pkw auf einem fremden Grundstück stelle nämlich eine verbotene Eigenmacht dar. Für diese sei nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Pkw verantwortlich. Da durch die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung der Störer von der ihm obliegenden Pflicht frei würde, entspräche die Übernahme des Geschäfts auch dem Interesse der Halterin.

Schlussfolgerung:
Wer einen Parkplatz betreibt, muss die Störung seines Besitzes nicht hinnehmen. Insbesondere muss er nicht abwarten, bis der Fahrer selbst das Fahrzeug entfernt. Dem Halter eines Fahrzeuges ist es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er nicht selbst den Pkw abgestellt hat.


RA Dr. F. v. Rechenberg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach oben scrollen