Wohnraummietrecht: Das Sterben des Mieters in der Wohnung ist nicht vertragswidrig – Urteil des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg vom 24.11.2020 – 15 C 59/20, nrkr.
Der Fall:
Die Erben des verstorbenen Mieters nehmen die Vermieterin wegen Rückzahlung der Barkaution in Höhe eines Betrages von 2.000,00 € in Anspruch. Der Mieter starb im Zeitraum vom 18. bis 24.10.2018 in der Wohnung. Die beklagte Vermieterin wandte das Vorhandensein von Fliegen und Maden in der Wohnung, einen strengen Leichengeruch sowie Spritzer von der Entsorgung der Leiche an den Wänden des Schlafzimmers ein und weigerte sich daher zur Rückzahlung der Kaution.
Die Entscheidung:
Die beklagte Vermieterin wurde zur vollumfänglichen Rückzahlung der Kaution verpflichtet. Es sei unerheblich, ob die Wohnung wegen des Versterbens des Mieters mit einem schlechten Geruch aufwarte bzw. mit Ungeziefer befallen sei. Das resultiert daraus, dass das Versterben keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt und daher eine Übermaßnutzung des verstorbenen Mieters bzw. dessen Erben nicht vorlag (vgl. AG Bad Schwartau vom 05.01.2001 – 3 C 1214/99, WuM 2001, 546).
Die Beeinträchtigung der Wohnung durch den Leichengeruch und den möglichen Ungezieferbefall ist allein Folge der vertragsgemäßen Nutzung und begründet keinen Schadensersatz zu Lasten der Erben.
Ergänzende Hinweise zu dieser Entscheidung:
Das Amtsgericht hat dahingehend erkannt, dass das Sterben in der Wohnung nicht vertragswidrig ist. Damit bleibt z.B. der Leichengeruch eine vertragsgemäße Nutzung. Unter Umständen könnten Ansprüche des Vermieters in solchen Fällen aus positiver Vertragsverletzung in Betracht kommen, wenn ein schuldhaftes Verhalten auf Seiten der Erben des verstorbenen Mieters festzustellen ist. Indes wird es hier schwierig sein, ein solches schuldhaftes Verhalten zu begründen, da die Erben nicht verpflichtet sind, innerhalb der Verwandtschaft ständig nach dem Befinden und dem Verbleib der Anderen Erkundigungen einzuholen. Dies insbesondere dann, wenn beispielsweise der Verstorbene nähere Kontakte ablehnte.
Hamburg, den 01. September 2021
RA Junker
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Hamburg