Eigenbedarf für die Nutzung der Mieterwohnung als Zweitwohnung

Der Eigenbedarf bzw. ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Mieterwohnung als Zweitwohnung liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der Vermieter die Mieterwohnung überwiegend aus beruflichen Gründen nutzen möchte.

BGH, 28.08.2017, VIII ZR 19/17

Sachverhalt:

Die in der Stadt A ansässigen Kläger machen Eigenbedarf geltend. Diese wollen die in Berlin gelegene Wohnung als Zweitwohnung überwiegend aus beruflichen Gründen der Klägerin zu 1) nutzen.

Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht hat den Eigennutzungswunsch der Kläger zwar bejaht, jedoch ein hinreichendes Nutzungsinteresse der Kläger verneint und die Klage abgewiesen.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger nur vorgetragen hätten, dass sich diese jährlich an etwa 20 Tagen pro Jahr in Berlin aufhalten müssen.

Das Landgericht hat den Beklagten daraufhin verurteilt, die Wohnung zu räumen.

Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass er eine beabsichtigte Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522a ZPO zurückweisen werde.

Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof hat zwar eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage verneint, erkennt jedoch im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, dass auch eine Nutzung als Zweitwohnung eigenbedarfstauglich sein kann.

Jedoch sollen im Einzelfall hierüber die Instanzengerichte ihre erforderlichen Feststellungen treffen.

Relevanz für die Praxis:

Aufgrund der Tatsache, dass verfassungsrechtlich geklärt ist, dass die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen oder durch den – eingezogenen – Kreis privilegierter Dritte nutzen zu lassen, grundsätzlich zu beachten haben bzw. zu respektieren ist, welcher Wohnbedarf seitens des Vermieters als angemessen erachtet wird, ist der Grundsatz des Begriffs des „Benötigens“ höchst richterlich geklärt.

Die Wohnung wird benötigt, wenn ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorliegen, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen.

Nach alledem stellt der BGH klar, dass die Kriterien auch für den Wunsch des Vermieters gelten, die vermietet Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung zu nutzen.

Nach alledem ist wesentlich, ob es dem Vermieter gelingt, seinen Eigenbedarf an der Zweitwohnung plausibel zu begründen und seine ernsthafte Absicht darlegt, sich regelmäßig mehrfach im Jahr, z.B. aus beruflichen Gründen, für längere oder kürzere Zeit in der Zweiwohnung aufhalten zu wollen.

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