Kein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht bei einem Überbau Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 7 E 1022/12 –
Der Fall:
Der Eigentümer eines Grundstücks, der einen Überbau seines Nachbarn auf sein Grundstück gemäß § 912 Abs. 1 BGB dulden muss, erhält eine Baugenehmigung zur Neubebauung seines Grundstücks. Der Abstand zwischen geplantem Neubau und Überbau beträgt weniger als 2,50 m. Unter Hinweis auf die Abstandsflächenregelungen in § 6 HBauO und § 71 Abs. 1 und Abs. 2 HBauO, nach denen der Nachbar der Unterschreitung einer Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m zustimmen muss, versucht der Nachbar im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht einen Baustopp zu erwirken.
Die Entscheidung:
Der Nachbar hat beim Verwaltungsgericht Hamburg mit seinem Antrag keinen Erfolg (Beschluss vom 21. Juni 2012 zum Aktenzeichen 7 E 1022/12). In Gebieten offener Bauweise (um ein solches handelte es sich im vorliegenden Fall) müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freigehalten werden (Abstandsflächen). Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt mindestens 2,50 m (§ 6 Abs. 5 HBauO). Soll sie unterschritten werden, muss der Nachbar zustimmen (§ 71 Abs. 2 Ziff. 1 HBauO). Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnt es ab, diese Vorschriften entsprechend auf den Abstand zwischen Neubau und Überbau anzuwenden. § 71 Abs. 2 HBauO beziehe sich auf Grundstücksabstände, nicht auf Bauwerksabstände. Sinn und Zweck der Vorschriften der HBauO über Abstandsflächen würde es nicht gebieten, diese auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. Nach der aus § 6 Abs. 7 HBauO ersichtlichen Wertung des Gesetzgebers könnten regelmäßig nicht unbedeutende Anlagen innerhalb von Abstandsflächen errichtet werden, z.B. eingeschossige Garagen oder gebäudeunabhängige Solaranlagen. Deswegen könne der Nachbar nicht regelmäßig verlangen, dass zwischen einem Überbau und einem Neubau auf eben diesem Grundstück stets ein Mindestabstand von 2,50 m vorhanden sein muss. Unverträgliche Zustände im Einzelfall könnten über das bauordnungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gelöst werden, d.h. bei einem unzumutbar geringen Abstand könnte dann ein Nachbarschutz greifen.
Ergänzende Hinweise zu dieser Entscheidung:
Soweit ersichtlich, hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit dieser Entscheidung Neuland betreten. Es hat überzeugend dargelegt, dass die streitgegenständliche Fallkonstellation nicht ohne weiteres mit dem Normalfall zu vergleichen ist, dass kein Überbau besteht und zwischen Neubau und Grundstücksgrenze des Nachbarn ein Mindestabstand ohne Bebauung von 2,50 m einzuhalten ist. Zivilrechtlich hat der Eigentümer des überbauten Grundstücks den Überbau zu dulden, wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhebt, es sei denn, der Nachbar hat vorsätzlich oder grob fahrlässig den Überbau hergestellt.
RA Walter Junker
– Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und
– Fachanwalt für Verwaltungsrecht