Der Mieter kann keinen Ersatz für Luxusaufwendungen nach Sanierung fordern.
AG Hamburg-Blankenese, 15. April 2020, 531 C 139/19
Die Entscheidung:
Nach einer sogenannten Strangsanierung (Erhaltungsmaßnahme des Vermieters) hat der Mieter nach § 555a Abs. 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Wiederinstallation gebrauchter Badezimmermöbel mittlerer Art und Güte.
Darüber hinausgehende Aufwendungen kann er nach § 555a Abs. 3 BGB in angemessenem Umfang ersetzt verlangen, wenn er diese machen „muss“. Vorstehendes bedeutet, dass der Mieter zwar nicht verpflichtet ist, den günstigsten Weg zu wählen und er grundsätzlich seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten kann.
Allerdings sind bei der Bewertung der Angemessenheit jedoch die Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
So konnte der Mieter in dem dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese vorliegenden Fall nicht die Anschaffung eines neuen WC-Elementes mit Hänge-WC fordern, welche anstelle des ursprünglich vorhandenen Stand-WC eingebaut werden sollte. Der Mieter hat nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese nur einen Anspruch auf Wiederinstallation gebrauchter Badezimmerinstallationen, nicht jedoch auf Modelle der oberen Klasse sowie Neuware, die eine Modernisierung darstellen würden.
Da der Mieter vor der Installation moderner Bademöbel keine Rücksprache mit dem Vermieter gehalten hat, war ihm insoweit auch ein Mitverschulden vorzuwerfen.
gez. Nicola-Isabelle Mack
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht