Mangelhafte Trittschalldämmung

BGH 26.06.2020, V ZR 173/19

Die Entscheidung:

Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind alle Wohnungseigentümer verpflichtet, die in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, wozu auch der Oberbodenbelag einer Wohnung gehört, nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.

Insofern ist der Wohnungseigentümer auch für Maßnahmen seines Mieters verantwortlich.

Sofern in einer Wohnung der vorhandene Bodenbelag (Teppich) durch einen anderen (Fliesen) ersetzt wird, richtet sich der im Verhältnis der Eigentümer unter einander zu gewährende Schallschutz nach der DIN 4109.

Das Vorstehende gilt auch dann, wenn die unzureichende Trittschalldämmung schon im Gemeinschaftseigentum (Geschossdecke) angelegt ist.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Wohnungseigentümer mit zumutbaren Maß die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, so dass er dazu im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern gemäß § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet ist.

Praxishinweis:

Selbst wenn der Wohnungseigentümer die streitbefangenen Räume nicht selbst bewohnt, ist er verpflichtet, einen schalldämpfenden Teppich oder einen zusätzlichen Bodenbelag auf die eingebrachten Fliesen zu verlegen.

Dies ist auch dann der Fall, wenn die Umbaumaßnahmen durch seinen Mieter veranlasst wurden.

gez. Nicola-Isabelle Mack

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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