Beleidigt oder bedroht der Mieter den Vermieter auf Facebook, berechtigt dies zu einer fristlosen Kündigung
AG Düsseldorf 11.07.2019, 27 C 1346/18
Die Entscheidung:
Der Mieter hat bei Facebook einen mit Code-Smileys hinterlegten Beitrag eingestellt, der sinngemäß wiedergab „schon wieder fristlose Kündigung des Mietvertrages bekommen, wollen die dass ich durchdrehe???“ sowie den Beitrag, dass „der Vermieter zu weit gehe“ und „er das jetzt selber regeln wolle“ eingestellt.
Das Amtsgericht sieht die Beiträge als eine nicht hinzunehmende Drohung. Auch die Bezeichnung „Huso“ seit zweifelsfrei eine Beleidigung, egal ob dies als „Hurensohn“ oder – wie der Mieter eingewandt hat – als „Hundesohn“ zu verstehen sei.
Das Amtsgericht Düsseldorf gab daher der Räumungsklage des Vermieters statt.
Praxishinweis:
Selbst wenn der Mieter bestreitet, dass er die Beiträge öffentlich gestellt hat, ist dies nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf unerheblich. Vorstehendes wird damit begründet, dass der Zugang zu Facebook passwortgeschützt ist und nicht ohne Billigung des Inhabers genutzt werden kann.
gez. Mack
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht