Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden, auch wenn er bereits eigene Melder hat

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, z. B. eines Mehrfamilienhauses, sofern der Vermieter dieses einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Vorstehendes stellt eine nachhaltige Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB dar. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchwarnmelder eingebaut hat.

BGH 17.06.2014, VIII ZR 216/14

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, z. B. eines Mehrfamilienhauses, sofern der Vermieter dieses einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Vorstehendes stellt eine nachhaltige Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB dar. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchwarnmelder eingebaut hat.

BGH 17.06.2014, VIII ZR 216/14

Sachverhalt:

Ein Mehrfamilienhaus soll seitens des Vermieters mit einheitlich funkbetriebenen Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Die Vermieterin kündigte daher der Mieterin an, Rauchwarnmelder im Wohn-,Schlaf- und Kinderzimmer sowie im Flur der Wohnung anbringen zu wollen. Die Mieterin erklärte daraufhin, die Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet zu haben. Die seitens der Vermieterin eingereichte Duldungsklage war erfolgreich.

Begründung:

Der geltend gemachte Duldungsanspruch der Vermieterin ist bezüglich aller Räume begründet, da er zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache und dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (vgl. § 555 d Abs. 1, § 555 b Nr. 4 und 5 BGB) führt. Abgesehen davon soll sich der Duldungsanspruch auch für den Schlafraum, das Kinderzimmer und den Flur zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer von der Vermieterin nicht zu vertretenden Maßnahme ergeben (vgl. § 555 d Abs 1, § 555 b Nr. 6 BGB in Verbindung mit § 47 Abs. 4 BauO LSA).

Darüber hinaus führt die Ausstattung des Vermieters mit Rauchwarnmeldern zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.

Praxishinweis:

Die Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern muss der Vermieter nicht gem. § 555 c Abs. 1 BGB ankündigen. Es handelt sich hierbei regelmäßig um eine Maßnahme im Sinne des § 555 c Abs. 4 BGB, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und daher zu einer unerheblichen Mieterhöhung führt. Ob eine Eigeninstallation durch den Mieter einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt, ist unerheblich.

Hierauf kommt es für den Duldungsanspruch nicht an.


Mack
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach oben scrollen