Der Nachbar muss den Betrieb eines Rasenroboters dulden, wenn bei dessen Betrieb die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten werden

Dem Nachbarn steht kein Unterlassanspruch zu bzw. stellt der Betrieb eines Rasenroboters keine wesentliche Geräuschbelästigung dar, sofern die Grenzwerte der entsprechenden Lärmschutzrichtlinien eingehalten werden.

AG Siegburg 19.02.2015, 118 C 97/13

Sachverhalt:

Der Grundstückseigentümer betrieb seinen Rasenroboter außer in den Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr werktäglich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Darüber hinaus musste der Rasenroboter alle 60 bis 75 Minuten seine Ladestation aufsuchen und für 45 bis 60 Minuten den Akku aufladen.

Der Nachbar verlangte daraufhin die Betriebszeit des Rasenroboters auf 5 Stunden täglich zu begrenzen.

Die vor dem Amtsgericht Siegburg eingereichte Klage auf Unterlassung hatte keinen Erfolg.

Begründung:

Ein Anspruch aus §§ 1004, 903 BGB, die Betriebszeit des Rasenroboters auf 5 Stunden täglich zu begrenzen, sah das Amtsgericht nicht. Insbesondere sei durch die Nutzung des Roboters das Nachbargrundstück nur unwesentlich beeinträchtigt. Das Amtsgericht betrachtet die Lärmbelästigung insofern als unwesentlich, weil der Rasenroboter die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten habe. Ausweislich eines eingeholten Sachverständigengutachtens habe der Roboter darüber hinaus während seiner Tätigkeit den maßgeblichen Wert von 50 dB(A) erheblich unterschritten. Es soll insofern unerheblich sein, dass lediglich bei geöffneten Fenstern oder im Freien der Roboter schwach bis sehr schwach hörbar war.

Praxishinweis:

Selbst wenn das Amtsgericht Siegburg in dem zu beurteilenden Sachverhalt entschieden hat, dass die Lärmbelästigung, welche von dem Rasenroboter ausgegangen ist, nur unwesentlich ist und insofern die Lärmschutzbestimmungen eingehalten wurden, sollte in jedem Fall die behördlich verordnete Mittagsruhe eingehalten werden. Darüber hinaus erlaubt § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmverordnung nur den Betrieb von Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Mack
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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