Ein unzuverlässiger WEG-Verwalter darf nicht wiedergewählt werden!
LG München I, Urteil vom 16.07.2015, 36 S 18089/14
Das Landgericht München I hat sich mit der Frage befasst, wann ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers besteht, die Unwirksamkeit der erneuten Beauftragung und Wiederbestellung eines Verwalters feststellen zu lassen.
Der Fall:
Ein
Verwalter hatte eine Jahresabrechnung vorgelegt, die nach Anfechtung
wegen diverser Mängel für unwirksam erklärt wurde. Er legte dann eine
neue Abrechnung vor, die lediglich einem der fest-gestellten Mängel
abhalf. Im Folgejahr legte er erneut eine Abrechnung vor, die die
gleichen Mängel wie die zuvor aufgehobene Abrechnung enthielt. Sie wurde
zudem erst in der zweiten Jahres-hälfte und nach anwaltlicher Mahnung
vorgelegt, ohne dass der Verwalter hierfür Gründe nennen konnte. Auch
die von ihm vorgelegten Wirtschaftspläne wurden über mehrere Jahre
hinweg auf-gehoben, so dass die Gemeinschaft ihre Hausgeldzahlungen nach
einem fünf Jahre alten Wirtschaftsplan entrichtete. Der klagende
Wohnungseigentümer beantragte dann für die nächste Versammlung, dass
über die Abberufung des Verwalters abgestimmt werden sollte, diesen
Antrag nahm der Verwalter jedoch nicht auf die Tagesordnung. Schließlich
setzte er einen Beschluss zur Einholung von Angeboten für einen
Fensteraustausch nicht ein und ließ sich dann auf der folgen-den
Versammlung erneut zum Verwalter wählen. Gegen diesen, mehrheitlich
zustande gekommenen Beschluss, reichte der Kläger eine Anfechtungsklage
ein.
Die Entscheidung:
Das Gericht gibt der Klage statt. Die
Wiederbestellung des Verwalters verstößt gegen die Grundsätze
ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar haben die Wohnungseigentümer einen
Ermessensspiel-raum, ob sie einen Verwalter, der zuvor nicht immer
pflichtgemäß gearbeitet hat, dennoch wieder zu bestellen. In diesem
Falle meint das Gericht aber, dass das Ermessen auf Null reduziert ist
und die Gemeinschaft daher verpflichtet war, den Verwalter nicht erneut
zu bestellen. Dieser habe durch seine bisherige Amtsführung gezeigt,
dass er ungeeignet sei, da er die wesentlichen Kern-aufgaben eines
WEG-Verwalters über Jahre nicht ausgeübt habe. Zwar liege die Schwelle
bei der Anfechtung eines wiederbestellten Verwalters hoch. In diesem
Falle sei sie jedoch überschritten, da die Unfähigkeit des Verwalters
offenbar sei.
Ergänzende Hinweise:
Gegen die Wiederbestellung
eines Verwalters vorzugehen ist für den einzelnen Wohnungseigentümer
schwer, ebenso wie die Durchsetzung einer vorzeitigen Abberufung. Der
Verwalter muss schon schwer und in der Regel mehrfach gegen seine
Verpflichtungen verstoßen haben. Immer wieder zeigte die Rechtsprechung
jedoch auf, dass ein Verwalter, der mehrere Jahre lang keine korrekten
Abrechnungen vorlegen kann, als ungeeignet angesehen wird. Gleiches gilt
selbstverständlich für jeden Verwalter, der „in die Kasse greift“.
Insofern kann man davon ausgehen, dass die Gerichte die nicht
ordnungsgemäße Führung der Finanzen als vergleichbar ansieht. Sehr viel
niedriger liegt die Schwelle jedoch nicht.
RA Pitt Severin
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht