Immobilienmakler müssen Angaben zum Energieverbrauch machen

BGH 05.10.2017, I ZR 229/16

Entscheidungsgründe:

Ein Immobilienmakler, welcher in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf anbietet, ist verpflichtet, Angaben zum Energieverbrauch zu machen.

Sofern dies nicht erfolgt, ist darin ein Verstoß gegen § 16a der Energiesparverordnung (EnEV) zu sehen.

Werden Immobilien angeboten, für die ein Energieausweis vorliegt, müssen die in § 16a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben veröffentlicht werden.

Fazit:

Werden entsprechende Angaben seitens eines Immobilienmaklers unterlassen, kann der Verbraucher diesen wegen einer Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG in Anspruch nehmen.

Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentliche Informationen diejenigen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Zu den Informationen, die angeführt werden müssen, zählen:

– Art des Energieausweises
– wesentliche Energieträger
– Baujahr des Wohngebäudes
– Energieeffizienzklasse und
– Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs

Rechtsanwältin Mack
Fachanwältin für Miet-
und Wohnungseigentumsrecht

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