Was kostet der Hausmeister?
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mieterin über die Frage, ob und in welcher Höhe Kosten des Hausmeisters auf die Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Im einem Fall, in dem zwar die Kosten des Hausmeisters vertraglich als umlegbar vereinbart waren, nicht jedoch diverse weitere aus dem Betriebskostenkatalog, hatte das Amtsgericht Münster nunmehr entschieden (AG Münster, Urteil vom 16.16.2012, AZ.: 7 C 4687/11).
Sachverhalt:
Eine
Vermieterin klagt den Saldo einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr
2010 ein. Unter der Position Hauwart/Hausmeister werden Kosten in Höhe
von € 1.063,58 abgerechnet. Der Hauswart hat im Jahr 2010 die
Hausreinigung, die Treppenhausreinigung, die Straßenreinigung, die
Schneeräumung, die Gartenpflege und Bedienung der Heizungs- und
Warmwasseranlage und des Fahrstuhls erledigt. Diese Positionen waren
nicht vertraglich vereinbart. Darüber hinaus hat der Hauswart auch
Reparaturarbeiten durchgeführt, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
hat die Vermieterin Aufstellungen vorgelegt, aus denen
sich die zeitliche Verteilung der vom Hauswart geleisteten Tätigkeiten ergeben.
Die Entscheidung:
Die Tätigkeiten des Hausmeisters, die auch im Betriebskostenkatalog enthalten sind, können als Hausmeisterkosten umgelegt werden, auch wenn sie gesondert nicht vertraglich vereinbart sind. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten um solche, die typischerweise von einem Hauswart erledigt werden. Lediglich wenn die weiteren Positionen zusätzlich noch einmal abgerechnet würden, könnten die Kosten im Rahmen der Hauswarttätigkeit nicht noch einmal abgerechnet werden, es gilt das auch sonst übliche Doppelabrechnungsverbot. Soweit der Hauswart Reparaturarbeiten durchführte, sind diese nicht umlegbar gewesen. Die Klage wurde daher zu einem geringen Teil abgewiesen.
Praxishinweise:
Es
empfiehlt sich grundsätzlich bei Abschluss neuer Mietverträge die
Umlegbarkeit der Betriebskosten aus dem Katalog zu vereinbaren. Ob dann
die einzelnen Tätigkeiten durch den Hausmeister erledigt werden, oder
durch andere Gewerke, kann dann dahinstehen. Werden diese Arbeiten durch
andere Gewerke erledigt, kann der Hauswart diese Tätigkeit nicht
erbringen und auch nicht abrechnen. Die Problematik der Doppelabrechnung
darf sich daher gar nicht ergeben.
Soll der Hauswart neben den
abrechenbaren Kosten auch Reparaturarbeiten oder andere verwaltende
Leistungen erbringen, so empfiehlt es sich nach wie vor, hierfür
heutzutage zwei Verträge abzuschließen.
Rechtsanwalt Pitt Severin
– Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
– Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht