Die Abrechnung der Nebenkosten einer vermieteten Eigentumswohnung – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2007, Geschäftszeichen XIII ZR 249/15
Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht binnen eines Jahres nach Ablauf des vorhergehenden Wirtschaftszeitraumes die Abrechnungen der Gemeinschaft beschließt, die aber wiederum Grundlage für die Nebenkostenabrechnung mit den Mietern darstellt.
Gründe hierfür können vielfältig sein. Entweder erhalten vorgelegte Abrechnungen nicht die notwendige Mehrheit, da sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, teilweise lassen die Verwalter auch aus anderen Gründen nicht rechtzeitig über die Abrechnungen abstimmen. Unangenehme Folgen hat dies für den vermietenden Wohnungseigentümer!
Über diese Frage hatte nunmehr der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Der Sachverhalt:
Der
 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Abrechnungen 
für die Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 erst im Dezember 2013 zur 
Abstimmung vorgelegt. Ein Wohnungseigentümer, der die Wohnung nicht 
selbst nutzte, sondern diese vermietete, rechnete erst zu diesem 
Zeitpunkt gegenüber seinem Mieter ab. Die Abrechnung für die Jahre 2010 
und 2011 ergaben dabei jeweils Nachzahlungen für den Mieter. Dieser 
zahlte jedoch nicht, sodass der Vermieter die Nachforderungen 
gerichtlich geltend machte. Über den Anspruch musste schlussendlich der 
Bundesgerichtshof entscheiden.
Die Entscheidung:
Der
 Vermieter hatte keinen Anspruch auf Zahlung der Nachforderungsbeträge. 
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest, dass § 556 Abs. 3 S. 2 u. 3 
BGB, wonach binnen eines Zeitraumes von einem Jahr nach Abschluss des 
Wirtschaftsjahres über die Nebenkosten abgerechnet werden muss und 
anderen falls Nachforderungen nicht mehr gefordert werden können, auch 
für den vermietenden Wohnungseigentümer gelten. Zwar gäbe es durchaus 
Stimmen, die die Ansicht vertreten, dass, sofern eine Beschlussfassung 
über die Nebenkosten erst nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 S. 2 BGB 
genannten Frist erfolgen würde, diese Frist erst zu diesem Zeitpunkt 
beginnen würde, nach ganz herrschender Ansicht gilt jedoch die 
allgemeinen Regel des Mietrechts auch für den vermietenden 
Wohnungseigentümer. Danach kommt es auf den Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Eigentümer nicht an, anderenfalls führe dies zu 
einer Ungleichbehandlung von Mietern, wenn die Mieter von 
Eigentumswohnungen ggf. sehr viel länger auf eine Nebenkostenabrechnung 
warten müssten, als solche Mieter, die nicht in vermieteten 
Wohnungseigentum leben.
Der Kläger hatte sich auf § 565 Abs. 3 S. 3 BGB berufen, wonach die Ausschlussfrist für den Vermieter nicht gilt, wenn dieser eine Verspätung nicht zu vertreten habe. Hierzu legte der BGH fest, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Erfüllungsgehilfe des vermietenden Wohnungseigentümers ist. Der Vermieter müsste daher nachweisen, dass ihn kein Verschulden an der Fristüberschreitung trifft.
Fazit:
Die
 Entscheidung des Bundesgerichtshofes mag für den vermietenden 
Wohnungseigentümer enttäuschend und schlecht nachvollziehbar sein. Er 
wird mit Unverständnis reagieren, wenn ihm das Fehlverhalten des 
Verwalters zur Last gelegt wird. Ganz allgemein gilt im 
Wohnungseigentumsrecht jedoch, dass ein Wohnungseigentümer sich darum 
bemühen muss, dass der Verwalter seinen Verpflichtungen rechtzeitig 
nachkommt. Sofern er also die Jahresabrechnung nicht rechtzeitig zur 
Beschlussfassung vorlegt, muss der Wohnungseigentümer darauf drängen. So
 wird auch die Ansicht vertreten, dass er ggf. durch Einsichtnahme in 
die Verwaltungsunterlagen selbst die für seinen Mieter anfallenden 
Nebenkosten ermitteln muss.
Hamburg, 07.06.2017
Rechtsanwalt Pitt Severin
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
