Schallschutz nach Umbau in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Baut ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum aus, so gibt es immer wieder Streit über die Frage, welcher Schallschutz einzuhalten ist. Wird teilweise vertreten, dass die einschlägigen Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich sind, sind anderer Ansicht die Normen und Werte zu beachten, die zum Zeitpunkt des Umbaus gelten. Zu diesem Sachverhalt hat das Landgericht Berlin am 25.09.2013 zum Geschäftszeichen 85 S 57/12 WEG entschieden.

Der Sachverhalt:

Ein Wohnungseigentümer hatte in eine Kammer ein Badezimmer eingebaut. Der Nachbar schlief in einem an diese Kammer angrenzenden Raum, er fühlte sich durch die Fließ- und Installationsgeräusche gestört. Er nahm daraufhin den umbauenden Miteigentümer auf Unterlassung in Anspruch, wobei insofern Geräusche vermieden werden sollten, die 30 dB (a) überschreiten.

Die Entscheidung:


Zum Teil erhielt der Kläger Recht. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet die Wohnungseigentümer, ihre im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass anderen Wohnungseigentümer kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Dabei sind alle Beeinträchtigungen zu unterlassen, die über diese Grenze hinausgehen, wobei gleichzeitig davon auszugehen ist, dass gewisse Störungen nicht vermieden werden können. Das Gericht entschied daher, dass der Eigentümer, der das Bad in die Kammer eingebaut hatte, gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, es zu unterlassen, Fließ- und Installationsgeräusche zu verursachen, die einen Pegel von 30 dB (a) überschreiten. Weitere Unterlassung schuldete der Miteigentümer nicht, da eben gewisse Geräusche zu dulden sind.
Der Grenzwert von 30 dB (a) entsprach dabei sowohl der zum Zeitpunkt des Umbausgeltenden DIN, als auch jener zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Zum Zeitpunkt der Klage gab es andere Werte (DIN 4109), die der Kläger jedoch nicht für sich geltend machen konnte. Das Gericht bestätigte noch einmal, dass sich der Schallschutz grundsätzlich nach den Werten richtet, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Die zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden Werte sind nur dann anzuwenden, wenn der Umbau derart gravierend ist, dass sich nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben und der Umbau mit einem Neubau vergleichbar ist (so auch der Bundesgerichtshof).
Der Kläger hatte im Übrigen beantragt, dass der Beklagte bestimmte Maßnahmen durchzuführen habe. Insoweit wies das Landgericht Berlin die Klage ebenfalls ab, da lediglich das Unterlassen zu verlangen ist, nicht jedoch eine bestimmte Methode, wenn es auch andere Methoden gibt.

Rechtsanwalt Pitt Severin
– Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
– Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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