Die Bestellung eines Verwalters und eines Stellvertreters zum gleichen Zeitpunkt ist nicht möglich

Beschließt eine WEG anlässlich einer Eigentümerversammlung zugleich einen Verwalter und einen Stellvertreter zu bestellen, besteht eine Teilnichtigkeit dieses Beschlusses in Bezug auf die Bestellung des Stellvertreters (vgl. § 139 BGB).

Dagegen ist ein Eigentümerbeschluss, durch den mehrere Personen zum Verwalter bestellt werden, nicht nichtig (BGH, ZMR 90, 188).

Es ist üblich und rechtlich möglich, einen WEG-Verwalter auch ohne einen Stellvertreter zu bestellen.

KG, Urteil vom 15.03.2016, 1 W 79/16

Begründung:

Selbst wenn ein Stellvertreter anlässlich einer Eigentümerversammlung nicht gewählt wird, bleiben Handlungen des Verwalters auch wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor deren Inkrafttreten endet. Dies gilt z.B. für die Veräußerung von Wohnungseigentum, sofern die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet.

Allein entscheidend ist der Zeitpunkt, zu welchem die Zustimmung durch Zugang bei den Vertragsparteien oder dem Notar wirksam wird.

Fazit:

Unerheblich ist, ob der Zustimmende noch zu dem Zeitpunkt Verwalter war, anlässlich dessen der Umschreibungsantrag bei dem Grundbuchamt eingereicht wurde.

Vorstehendes ist daher grundbuchverfahrensrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.

Nicola-Isabelle Mack
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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