Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters wegen Strafanzeige
Neben dem Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit einem Betrag, welcher die Miete für zwei Monate übersteigt, besteht auch ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Erstattung einer Strafanzeige seitens des Mieters, wenn dieser als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht, (§§ 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 3, 546 BGB).
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, 21 S 48/14
Begründung:
Das
Gericht führt zur Begründung aus, dass die Kläger gegen den Beklagten
einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Räume
gem. der §§ 546, 985 BGB haben, da eine grundlose Strafanzeige gegen den
anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht
darstellt.
Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann
gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und
unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine
schwerwiegende Vertragsverletzung soll auch dann vorliegen, wenn die
Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der
Anzeigenerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigenerstatter aber
nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Anzeigenden
einen Schaden zuzufügen.
In dem vorliegenden Fall hat der
Beklagte den seitens des Vermieters veranlassten Austausch des
Fliesenbelages durch einen anderen Belag als „Zerstörung des Balkons“
dargestellt und diese im Zusammenhang mit dem Tod seiner Frau gebracht
und ebenso hat er den Besuch der Handwerker als vorsätzliche Nötigung
des Vermieters bemessen. Letztendlich wurde eine Strafanzeige wegen
„Schikane und Altersdiskriminierung“ gegenüber dem Kläger erstattet.
Selbst
wenn im vorliegenden Falle der Beklagte bei dem Vorliegen von
Streitigkeiten über die Höhe der Miete, die Berechtigung einer Umlage
von Betriebskosten und ähnlichen Fällen nicht auf die vorherige Prüfung
der Angemessenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden kann (vgl.
OLG München, Urteil vom 17.03.2009, 5 U 2321/08) wertet das Gericht
dessen Verhalten als schwerwiegende Vertragspflichtverletzung, die den
Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses rechtfertigt.
Fazit:
Bei derart
schwerwiegenden Vertragsverstößen kann der Mieter laut § 574 Abs. 1 BGB
keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses herleiten.
Nicola-Isabelle Mack
Rechtsanwältin
– Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht –