Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters wegen Strafanzeige

Neben dem Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit einem Betrag, welcher die Miete für zwei Monate übersteigt, besteht auch ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Erstattung einer Strafanzeige seitens des Mieters, wenn dieser als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht, (§§ 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 3, 546 BGB).

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, 21 S 48/14

Begründung:

Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Räume gem. der §§ 546, 985 BGB haben, da eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht darstellt.

Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung soll auch dann vorliegen, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigenerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigenerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Anzeigenden einen Schaden zuzufügen.

In dem vorliegenden Fall hat der Beklagte den seitens des Vermieters veranlassten Austausch des Fliesenbelages durch einen anderen Belag als „Zerstörung des Balkons“ dargestellt und diese im Zusammenhang mit dem Tod seiner Frau gebracht und ebenso hat er den Besuch der Handwerker als vorsätzliche Nötigung des Vermieters bemessen. Letztendlich wurde eine Strafanzeige wegen „Schikane und Altersdiskriminierung“ gegenüber dem Kläger erstattet.

Selbst wenn im vorliegenden Falle der Beklagte bei dem Vorliegen von Streitigkeiten über die Höhe der Miete, die Berechtigung einer Umlage von Betriebskosten und ähnlichen Fällen nicht auf die vorherige Prüfung der Angemessenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 17.03.2009, 5 U 2321/08) wertet das Gericht dessen Verhalten als schwerwiegende Vertragspflichtverletzung, die den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Fazit:

Bei derart schwerwiegenden Vertragsverstößen kann der Mieter laut § 574 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses herleiten.


Nicola-Isabelle Mack
Rechtsanwältin
– Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht –

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