Miete für Rauchwarnmelder

Die Kosten für das Mieten von Rauchwarnmeldern dürfen nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Ebenso sind Wartungskosten nicht umlegbar, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist.

Amtsgericht Dortmund, 30.01.2017, 423 C 8482/16

Sachverhalt:

Dem Wohnungsmieter wurde eine Betriebskostenabrechnung übersandt, in der die Kosten für die Anmietung und Wartung der Rauchwarnmelder (€ 54,00) enthalten waren.

Da eine Zahlung seitens der Wohnungsmieter nicht erfolgte, erhob der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht Dortmund.

Die Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Ausweislich der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund können die Mietkosten der Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umgelegt werden, selbst wenn sie laufend anfallen, da sie als Kapitalkosten zu bewerten sind.

Die Kosten, die für Einrichtungen entstehen, mit denen das Mietobjekt ausgestattet wird, können nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Selbst wenn gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung die Mietkosten für Wasserzähler umlagefähig sind, ist dies unbeachtlich.

Eine analoge Anwendung der Umlagefähigkeit auf Rauchwarnmelder kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Umstände die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht in die Betriebskostenverordnung mit aufgenommen hat.

Bei den in der Verordnung aufgeführten Leasing- und Mietkosten handelt es sich um gesetzlich festgelegte Ausnahmen.

Ebenso ist es unzulässig, die Wartungskosten für Rauchwarnmelder umzulegen.

Zwar ist dies grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Wohnungsmieter für die Wartung verantwortlich, d.h. die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen und sie damit zu warten.

Nur wenn die Mietvertragsparteien etwas anderes vereinbart haben, sind die Wartungskosten umlagefähig.

Auch wenn der Vermieter zur Überprüfung der Wartung durch den Mieter verpflichtet ist, sind die dadurch anfallenden Kosten keine allgemeinen Wartungskosten, die gemäß der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar sind.

Fazit:

Gegebenenfalls sollte der Vermieter die Rauchwarnmelder selber kaufen, anstatt diese zu mieten.

Die Anschaffungskosten können als Modernisierungskosten entsprechend § 559 BGB im Wege der Mieterhöhung (11 % der Kosten) geltend gemacht werden.

Rechtsanwältin Mack
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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