Ordentliche Kündigung wegen Geruchsbelästigung

Ein zur ordentlichen Kündigung berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist gegeben, wenn der Mieter den Hausfrieden in massiver Weise gestört hat.

In dem Fall, mit welchem sich das Gericht beschäftigt hat, drang ungehindert aus der ungepflegten Wohnung des Mieters ein penetranter Geruch über einen längeren Zeitraum in das öffentliche Treppenhaus.

AG Bonn, Urteil vom 02.10.2014, 201 C 334/13

Begründung:

Das Gericht führt aus, dass sich ausweislich der Durchführung eines Ortstermines und Erstellung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden konnte, dass aus der Wohnung des Beklagten ein auffälliger Geruch drang, obwohl die Wohnung im Zeitpunkt des Ortstermines quer gelüftet und offensichtlich unmittelbar vor dem Termin gereinigt worden war. Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass sich auf dem Balkon Teppiche und gefüllte Plastiktüten befunden haben und auch innerhalb der Wohnung gefüllte Plastiktüten abgestellt wurden.

Die hygienischen Verhältnisse entsprachen insofern nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr einem vertragsgerechten Zustand. Es wurden Medikamente und Körperpflegemittel vorgefunden, deren Haltbarkeit längst abgelaufen waren, Gleiches galt für Lebensmittel.

Schließlich kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich die Wohnung in einem „innenraumhygienischen“ Zustand befand, welcher die Ursachenauslöser der festgestellten Geruchsimmissionen sei.

Fazit:

Ausweislich der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn reicht bereits eine erhebliche Geruchsbelästigung bzw. ein unhygienischer Zustand einer Mietwohnung als Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Eine Substanzgefährdung muss insofern nicht eingetreten sein.

Allerdings ist das Verhalten des Mieters zuvor gemäß § 543 Abs. 3 BGB abzumahnen.


Nicola-Isabelle Mack
Rechtsanwältin
-Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht-

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