Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung in einer anderen Stadt

LG Berlin, 10. September 2019, 67 S 149/19

Die Entscheidung:

Es kann gegen einen Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 1, Abs.2 Nr. 2 BGB sprechen, wenn der Vermieter auch zwei Jahre nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung das vermeintlich unabweisbare Bedürfnis zum Umzug an den Ort der Mietsache nicht anderweitig umgesetzt hat.

In dem seitens des Landgerichts Berlin zu beurteilenden Fall hatte der Vermieter mit der Begründung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, dass ein angeblich besonders dringender Umzug an den Ort der Mietsache erforderlich ist. Da der Umzug jedoch innerhalb der folgenden zwei Jahre nicht erfolgt ist, sah das Gericht den Eigenbedarf danach doch nicht so dringend an. Anders wäre dies nur gewesen, wenn es z. B. aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen war, am Ort der Mietsache zunächst eine Ersatzunterkunft anzumieten. Entsprechendes hatte der Vermieter jedoch nicht vorgetragen.

Praxishinweis:

Sofern der Vermieter die Eigenbedarfskündigung unter anderem damit begründet, dass ein dringender Bedarf an der Mietsache vorliegt und dennoch der Umzug nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erfolgt, läuft der Eigenbedarfskündigende Gefahr, sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen. Dies könnte unter anderem der Ersatz von Umzugskosten, der Maklercourtage, einer notwendig höher zu leistenden Mietzinszahlung, die Kosten für die Renovierung der alten und ggf. neuen Wohnung und die Kosten des Räumungsprozesses sowie Weiteres sein.

Nicola-Isabelle Mack
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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