Hundehaltung: Die Größe allein ist nicht entscheidend
Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 10.03.2017 – 315b C 159/16, nicht rechtskräftig
Der Sachverhalt:
Die
klagende Vermietungsgesellschaft erteilt die Genehmigung zur
Hundehaltung auf einen entsprechenden Antrag der Mieter hin, wenn eine
Beeinträchtigung der Nachbarn ausgeschlossen werden kann, keine
gefährliche Hunderasse vorliegt und der Hund eine Schulterhöhe von nicht
mehr als 40 cm aufweist. Zum Streit kommt es, als die beklagte Mieterin
in ihrer Wohnung einen Labrador hält, von dem bisher zwar keine Störung
ausgingen, der aber eine Schulterhöhe von mehr als 40 cm hat.
Die Entscheidung:
Das
Gericht wies die Klage der Vermieterin auf Abschaffung des Hundes ab.
Zunächst merkte das Gericht an, dass nach der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob die Hundehaltung in
einer Mietwohnung ein vertragsgemäßer Gebrauch sei, erst aus einer
umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie
der weiteren Beteiligten zu ermitteln sei. Hierzu seien Art, Größe,
Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung
und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche
Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der
Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus,
bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des
Mieters zu würdigen.
Nach Auffassung des Gerichts reicht der alleinige Verweis der Vermieterin auf die Schulterhöhe des Hundes nicht aus, die Haltung des Hundes zu untersagen. Die Größe eines Hundes indiziere allenfalls seine Kraft, sie besage aber nichts über die von ihm ausgehenden Lautäußerungen, seine Agilität oder seine Aggressivität. Auch seien Verunreinigungen, die von kleinen Hunden ausgehen sind nicht ungleich akzeptabler als die großer Tiere.
Die Konsequenz:
Vermieter
werden nach alledem nicht umhinkommen, sich mit jedem einzelnen Antrag
auf Genehmigung der Hundehaltung auseinanderzusetzen und ihre
Entscheidung unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien des
Bundesgerichtshofes nachvollziehbar zu begründen. Alleine die Größe
eines Hundes stellt jedenfalls keinen ausreichenden Grund für Versagung
der Genehmigung der Hundehaltung dar.
RA Dr. F. v. Rechenberg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht