Hundehaltung: Die Größe allein ist nicht entscheidend

Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 10.03.2017 – 315b C 159/16, nicht rechtskräftig

Der Sachverhalt:
Die klagende Vermietungsgesellschaft erteilt die Genehmigung zur Hundehaltung auf einen entsprechenden Antrag der Mieter hin, wenn eine Beeinträchtigung der Nachbarn ausgeschlossen werden kann, keine gefährliche Hunderasse vorliegt und der Hund eine Schulterhöhe von nicht mehr als 40 cm aufweist. Zum Streit kommt es, als die beklagte Mieterin in ihrer Wohnung einen Labrador hält, von dem bisher zwar keine Störung ausgingen, der aber eine Schulterhöhe von mehr als 40 cm hat.

Die Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage der Vermieterin auf Abschaffung des Hundes ab. Zunächst merkte das Gericht an, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob die Hundehaltung in einer Mietwohnung ein vertragsgemäßer Gebrauch sei, erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten zu ermitteln sei. Hierzu seien Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters zu würdigen.

Nach Auffassung des Gerichts reicht der alleinige Verweis der Vermieterin auf die Schulterhöhe des Hundes nicht aus, die Haltung des Hundes zu untersagen. Die Größe eines Hundes indiziere allenfalls seine Kraft, sie besage aber nichts über die von ihm ausgehenden Lautäußerungen, seine Agilität oder seine Aggressivität. Auch seien Verunreinigungen, die von kleinen Hunden ausgehen sind nicht ungleich akzeptabler als die großer Tiere.

Die Konsequenz:
Vermieter werden nach alledem nicht umhinkommen, sich mit jedem einzelnen Antrag auf Genehmigung der Hundehaltung auseinanderzusetzen und ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien des Bundesgerichtshofes nachvollziehbar zu begründen. Alleine die Größe eines Hundes stellt jedenfalls keinen ausreichenden Grund für Versagung der Genehmigung der Hundehaltung dar.


RA Dr. F. v. Rechenberg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach oben scrollen