Verletzung der Anbietpflicht des Vermieters bei dem Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung

Landgericht Berlin 01.12.2016, 87 S 323/16

Entscheidungsgründe:

Der Vermieter verletzt seine Anbietpflicht bei dem Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung nicht, wenn die andere in seinem Eigentum freistehende Wohnung mit der gekündigten Wohnung nicht vergleichbar ist, z. B. weil diese über einen kleineren Wohnraum oder einen geringeren Wohnwert verfügt.

Ebenso besteht eine Anbietpflicht des Vermieters einer Alternativwohnung nicht, wenn eine Vergleichbarkeit der Wohnung mit der gekündigten Wohnung von vorne herein ausscheidet.

Dies soll nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch für den Fall gelten, in dem der Mieter die Wohnung im Falle ihrer Anbietung ohnehin nicht angemietet hätte.

Die Berufung des Mieters auf einer Verletzung der Anbietpflicht des Vermieters ist in diesem Fall treuwidrig.

Fazit:

Bei Nichtvergleichbarkeit einer freistehenden Wohnung des kündigenden Vermieters, verletzt dieser seine Anbietpflicht nicht.

Ob eine Anbietpflicht besteht oder nicht, wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

Jedenfalls kann die geringere Wohnfläche oder der geringere Wohnwert ein Indiz dafür sein, dass eine vergleichbare freistehende Alternativwohnung, die eine Anbietpflicht zur Folge hat, nicht vorhanden ist.

Rechtsanwältin Mack
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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