Die Bestellung eines Verwalters und eines Stellvertreters zum gleichen Zeitpunkt ist nicht möglich
Beschließt eine WEG anlässlich einer Eigentümerversammlung zugleich einen Verwalter und einen Stellvertreter zu bestellen, besteht eine Teilnichtigkeit dieses Beschlusses in Bezug auf die Bestellung des Stellvertreters (vgl. § 139 BGB). Dagegen ist ein Eigentümerbeschluss, durch den mehrere Personen zum Verwalter bestellt werden, nicht nichtig (BGH, ZMR 90, 188). Es ist üblich und rechtlich möglich, einen […]